Ein Minijob, auch geringfügige Beschäftigung oder 520-Euro-Job genannt, ist eine Form der Teilzeitarbeit. Minijobber genießen dabei dank Gleichberechtigungsgrundsatz die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, einschließlich des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Art ihres Anstellungsverhältnisses, gleich behandelt werden müssen. Dies bedeutet, dass Minijobber beim Urlaubsanspruch nicht benachteiligt werden dürfen und denselben Anspruch auf bezahlten Urlaub haben wie Arbeitnehmer in Vollzeit.
Gesetzlicher Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt fest, dass jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. Der gesetzliche Mindesturlaub (§ 3 BUrlG) beträgt dabei
- 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche bzw. analog dazu
- 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche
Der tatsächliche Urlaubsanspruch kann auch höher liegen als der gesetzliche Mindesturlaub, je nach Unternehmen und Vertrag. Es gibt auch Arbeitgeber, die ihren Angestellten z.B. 30 Tage Urlaub im Jahr gewähren.
Anteilige Berechnung bei einem Minijob
Für Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet, basierend auf dem Verhältnis der Arbeitstage des Minijobbers zu einer regulären 5-Tage-Woche in Vollzeit. Die Formel dafür lautet:
- Urlaubsanspruch = Jahresurlaubstage x (Anzahl Arbeitstage pro Woche / 5)
Jahresurlaubstage gibt die Anzahl der Urlaubstage an, die Vollzeitbeschäftigte des Unternehmens bei einer 5-Tage-Woche im Jahr haben.
Lediglich die Anzahl der Arbeitstage ist relevant, nicht aber die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden pro Arbeitstag.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin arbeitet regelmäßig zwei Tage in der Woche und mangels abweichender Vereinbarungen gilt der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Der Urlaubsanspruch für ihren Minijob berechnet sich nach o.g. Formel wie folgt:
- Urlaubsanspruch = 20 x (2 / 5) = 8 Urlaubstage pro Jahr
Das klingt nicht nach sonderlich viel, jedoch arbeitet die Beschäftigte in diesem Beispiel lediglich zwei Tage in der Woche, entsprechend muss sie auch nur zwei Tage Urlaub nehmen, um eine ganze Woche frei zu haben. Hochgerechnet ergibt sich ein Jahresurlaub von vier Wochen.
Urlaubsanspruch bei unregelmäßigen Arbeitszeiten
Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten im Minijob wird für die Berechnung des Urlaubsanspruchs zuerst der Durchschnitt der Arbeitstage über einen repräsentativen Zeitraum (z.B. die letzten 13 Wochen) ermittelt.
Beispiel
Von den vergangenen 13 Wochen hat ein Arbeitnehmer im Minijob davon in 9 Wochen jeweils 3x wöchentlich und in 4 Wochen je 2x in der Woche gearbeitet.
- (9 x 3) + (4 x 2) = 35 Arbeitstage / 13 Wochen = 2,69 Arbeitstage / Woche im Durchschnitt
Diese Werte können wir nun in die o.g. Formel einsetzen und den Urlaubsanspruch berechnen:
- Urlaubsanspruch = 20 x (2,69 / 5) = 10,76 Urlaubstage pro Jahr
Der rechnerische Urlaubsanspruch in diesem Beispiel beträgt 10,76 Tage, der tatsächliche aber 11 Urlaubstage. Denn, anteilige Urlaubstage, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, werden auf einen vollen Tag Urlaub aufgerundet (§ 5 BUurlG).
Das Abrunden des Urlaubsanspruchs hingegen ist nicht zulässig. Würde eine Berechnung Anspruch auf 10,48 Urlaubstage ergeben, dann hätte der Arbeitnehmer tatsächlich diesen Urlaubsanspruch und nicht nur 10 Tage.
Mehr zum Minijob und Urlaub: Minijob-Zentrale